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megasunshine
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Themenstarter
- Registriert seit
- 01.08.2012
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- 1
Hallo zusammen,
ich hoffe ihr könnt mir helfen bei meiner Frage:
Wenn z. B. jemand zum 1.1. bei einer Firma geringfügig eingestellt wird, er danach ab dem 1.6. kurzfristig versicherungspflichtig arbeitet, danach zum 1.8. wieder als geringfügig Beschäftigter eingestellt wird, welches Eintrittsdatum muss dann auf der Lohnabrechnung August stehen?
Der 1.1. oder der 1.8.?
Ändert die kurzfristige versicherungspflichtige Tätigkeit das ursprüngliche Eintrittsdatum auf der Augustabrechnung? Er wird ja schließlich bei der Knappschaft zunächst abgemeldet und ab 1.8. wieder angemeldet.
Anders gesehen ist die Person seit dem 1.1. immer noch bei derselben Firma beschäftigt, also müsste immer noch der 1.1. in der Abrechnung erscheinen.
Danke
ich hoffe ihr könnt mir helfen bei meiner Frage:
Wenn z. B. jemand zum 1.1. bei einer Firma geringfügig eingestellt wird, er danach ab dem 1.6. kurzfristig versicherungspflichtig arbeitet, danach zum 1.8. wieder als geringfügig Beschäftigter eingestellt wird, welches Eintrittsdatum muss dann auf der Lohnabrechnung August stehen?
Der 1.1. oder der 1.8.?
Ändert die kurzfristige versicherungspflichtige Tätigkeit das ursprüngliche Eintrittsdatum auf der Augustabrechnung? Er wird ja schließlich bei der Knappschaft zunächst abgemeldet und ab 1.8. wieder angemeldet.
Anders gesehen ist die Person seit dem 1.1. immer noch bei derselben Firma beschäftigt, also müsste immer noch der 1.1. in der Abrechnung erscheinen.
Danke
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